MOORBURG Verlag Hannover



Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand: Januar/2005)







Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu Abnehmern - im folgenden Kunden genannt - erfolgenden Lieferungen basieren ausschließlich auf diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verlages. Soweit hier davon nichts abweichendes vereinbart wird, gelten darüberhinaus die Vorschriften der Verkehrsordnung des deutschen Buchhandels in deren jeweils gültiger Fassung.

1.2 Abweichungen gelten nur dann, wenn diese mit dem Verlag schriftlich vereinbart sind.

1.3 Die Auslieferung und Fakturierung erfolgt im Namen und auf Rechnung des Verlages durch die beauftragte Verlagsauslieferung, die Vereinigte Verlagsauslieferung (ein Geschäftsbereich der arvato media GmbH) - im folgenden VVA genannt -, die ihren Sitz in D-33310 Gütersloh hat.

2. Preisfestsetzung

Der Kunde verpflichtet sich alle vom Verlag getroffenen Preisfestsetzungen einzuhalten. Er unterwirft sich dem Preisbindungsrevers und allen damit verbundenen Vorschriften und Bestimmungen.

3. Transportrisiko

Alle Sendungen gehen vom Augenblick der Absendung an auf Gefahr des Kunden, auch wenn Untergang und Verschlechterung auf Zufall oder höherer Gewalt beruhen. Ersatz für verlorengegangene oder auf dem Transport beschädigte Sendungen wird durch uns nicht geleistet. Der Kunde bzw. Empfänger muss daher zur Wahrung seiner Belange innerhalb der von Postanstalt, Spedition oder Bahn gegebenen Fristen bei diesen Seiten den Schadensfall melden.

4. Mängelrüge

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unmittelbar nach Anlieferung umfassend zu untersuchen. Rügen und Beanstandungen von Mängeln jedweder Art, die bei Anlieferung offen zutage getreten sind bzw. bei ordentlicher Untersuchung entdeckt worden wären (offene Mängel), sind innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung bei der VVA, ersatzweise direkt beim Verlag, zu erheben. Bei Beanstandungen müssen Datum, Art der Sendungen, Inhalt und Nummer der Rechnung angegeben werden. Bei berechtigter Beanstandungen werden die Mängel durch Ersatzlieferung, ist dies nicht möglich, durch Gutschrift behoben.

4.2 Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Woche nach Entdeckung anzuzeigen.

4.3 Nach Ablauf der unter 4.1 und 4.2. genannten Fristen gilt die Lieferung als mit der Rechnung übereinstimmend und frei von offenen bzw. verdeckten Mängeln als anerkannt.

5. Haftungsausschluss

5.1 Der Verlag haftet nicht für Arbeitsfehler, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, Umsatzverluste, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen.

5.2 Für Schäden, die ohne grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, haftet der Verlag nur in dem vertragstypisch, vernünftigerweise bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schadensumfang. Es gilt dafür eine Obergrenze von Euro 5.000.- als vereinbart.

5.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter des Verlages.

6. Zahlung

6.1 Alle Rechnungen eines Fakturiermonats sind bis zum 8. des Folgemonats mit Abzug von 2% Skonto oder bis zum 20. des Folgemonats ohne Abzug fällig.

6.2 Die Forderungen des Verlages - einschließlich aller Nebenrechte und Sicherheiten - sind an die VVA abgetreten. Die Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VVA zu leisten.

6.3 Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert. Scheckzahlungen stellen noch keine Erfüllung der offenen Forderungen dar, sondern sind bis zum vollständigen Zahlungseingang lediglich als erfüllungshalber akzeptiert.

7. Zahlungsverzug

7.1 Im Falle des Zahlungsverzuges mit mehr als einer Forderungsfälligkeit (Monatsfälligkeit) werden die gesamten übrigen Forderungen sofort fällig.

7.2 Der Verlag und/oder die VVA sind bei bestehendem Zahlungsverzug berechtigt, Folgeaufträge zu sperren oder nur noch gegen Vorauskassezahlung auszuliefern.

7.3 Es können Verzugszinsen in banküblicher mindestens gesetzlicher Höhe berechnet werden.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Erweiterter Eigentumsvorbehalt

8.1.1 Der Verlag behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren so lange vor, bis sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen einschließlich eventueller Nebenforderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden erfüllt sind.

8.1.2 Für den Fall, dass der Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware (EV-Ware) den Wert der gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20 % (Deckungsgrenze) übersteigt, ist der Verlag auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der als Sicherheit dienenden EV-Ware in entsprechender Höhe der Übersicherung verpflichtet. Bei der Auswahl des freizugebenden Sicherungsgutes steht dem Verlag ein Wahlrecht zu.

8.1.3 Die Bewertung des Sicherungsgutes erfolgt anhand des realisierbaren Markt- oder Börsenpreises der EV-Ware. Ist ein solcher nicht vorhanden oder lässt sich nicht ermitteln, so ist hilfsweise auf den Einkaufspreis abzustellen. Ist auch ein solcher nicht zu ermitteln, ist auf den Herstellpreis abzustellen.

8.2 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

8.2.1 Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an Dritte zu veräußern. Zu einer Verpfändung, einer Sicherungsübereignung sowie einer Veräußerung der EV-Ware im "sale and lease back"-Verfahren ist er hingegen nicht berechtigt.

8.2.2 Wird die EV-Ware entsprechend der o. g. Ermächtigung veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt sämtliche daraus resultierenden Forderungen gegen seinen Kunden zur Sicherung sämtlicher bestehender und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verlag ab.

8.2.3 Besteht zwischen dem Kunden und seinen Kunden ein Abtretungsverbot, ist der Kunde zur Weiterveräußerung der EV-Ware nicht ermächtigt.

8.2.4 Der Kunde bleibt zum Forderungseinzug der sicherungshalber abgetretenen Forderungen berechtigt.

8.2.5 Für den Fall, dass der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen den Wert der gesicherten Forderungen des Verlages nicht nur vorübergehend um mehr als 20 % übersteigt (Deckungsgrenze), ist der Verlag auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Forderungen in entsprechender Höhe verpflichtet. Dem Verlag steht bei der Auswahl der freizugebenden Forderungen ein Wahlrecht zu.

8.3 Widerrufs-, Herausgabe- und Verwertungsrecht

8.3.1 Das Recht zum Widerruf der Ermächtigung zum Weiterverkauf der EV-Waren, der Einziehungsermächtigung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen sowie das Recht zur Verwertung der Sicherheiten steht dem Verlag nur dann zu, wenn der Kunde sich mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird oder der Kunde seine Zahlungen endgültig einstellt.

8.3.2 Der Kunde ist in den Fällen der Ziff. 8.3.1 verpflichtet, dem Verlag Name und Anschrift der Drittschuldner der abgetretenen Forderungen unverzüglich zu benennen sowie alle zur Geltendmachung der Forderungen notwendigen Unterlagen herauszugeben. Er hat den Drittschuldnern die Sicherungsabtretung unverzüglich bekannt zu geben.

8.3.3 Der Verlag hat nach wirksamem Widerruf der erteilten Ermächtigung das Recht, anstelle der Verwertung die EV-Ware auch nur vorübergehend zu Sicherungszwecken zurückzunehmen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

8.3.4 Die Kosten der Verwertung sowie die Herausgabe zu Sicherungszwecken hat der Kunde zu tragen.

9. Remissionsrecht (RR)

9.1 Für Lieferungen des Verlages besteht - soweit nichts abweichendes vereinbart ist - kein generelles Remissionsrecht.

9.2 Remissionen aus Lieferungen, für die abweichend zu Ziffer 9.1. ein Remissionsrecht eingeräumt wird, können nur innerhalb der RR-Frist von 12 Monaten ab Rechnungsdatum anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass sie von zuständigen Außendienst-mitarbeiter/innen oder durch Mitarbeiter des Verlages vorher schriftlich genehmigt werden. Der Rücksendung ist die schriftliche Genehmigung (Remissionsschein) sowie die Rechnungskopie beizufügen.

9.3 Genehmigte Remissionen sind grundsätzlich an die VVA zu senden.

9.4 Ungenehmigte Remissionen werden zu Lasten des Absenders an ihn zurückgesandt. Eine Haftung jedweder Art für Schäden an oder den Untergang der zurückgesandten Ware wird dafür weder vom Verlag noch durch die VVA übernommen.

9.5 Der Verlag behält sich vor, nicht genehmigte Remissionen laut Ziffer 9.2 in Ausnahmefällen nach Rücksendung nachträglich anzuerkennen.

9.6 Der Gutschriftsbetrag aus dem Nettowarenwert reduziert sich bei Vorliegen nachfolgender Sachverhalte wie folgt:
· um 10 % Abzug für nicht genehmigte oder falsch adressierte Remissionen.
· um 20 % Abzug für nicht genehmigte und falsch adressierte Remissionen.
· um 30 % Abzug für nicht mehr verlagsneue bzw. verkaufsfähige Ware.

10. Preisnachlässe bei Großmengenabnahme durch Wiederverkäufer

Dem Buchhandel ist es gestattet, folgende Preisnachlässe bei nachfolgenden Abnahmemengen an Endabnehmer zu gewähren:
Ladenpreis Mengennachlass
inkl. MwSt. 10% 15% 20% 25%
bis 5 Euro ab 25 ab 50 ab 100 ab 250
bis 12,50 Euro ab 20 ab 40 ab 100 ab 250
bis 25 Euro ab 15 ab 30 ab 50 ab 100
bis 50 Euro ab 10 ab 20 ab 40 ab 100
über 50 Euro ab 5 ab 10 ab 20 ab 50

Diese Preisnachlässe sind nur zulässig, wenn ein Endkäufer die entsprechenden Stückzahlen von jeweils einem Titel abnimmt. Eine Mischung von Titeln, auch aus Reihen, um auf entsprechend höhere Gesamtzahlen zu kommen, ist nicht zulässig.
Falls von einem Buch eine außergewöhnlich hohe Anzahl benötigt wird, empfiehlt sich eine Anfrage beim Verlag wegen einer Sonderauflagen-Kalkulation.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort für alle Ansprüche ist der Sitz des MOORBURG Verlages Hannover.

11.1 Gerichtsstand für alle Ansprüche ist - soweit der Kunde Vollkaufmann ist - der Sitz des MOORBURG Verlages.



letzte Änderung: 10.05.2005
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